Dienstag, 20. September 2016
Dienstag, 21. Juni 2016
Wohnungseigentümer und Mieter können bei Beseitigungsklagen wegen baulicher Veränderungen gesamtschuldnerisch vor dem WEG-Gericht verklagt werden
AG Bottrop, AZ: 20 C 57/15, 22.04.2016
Wohnungseigentümer müssen mit der Einladung alle wesentlichen Informationen über einen zu fassenden Beschluss mitgeteilt werden
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 1/13, 20.05.2016
Wohnungseigentümer darf Rechtsanwalt nicht mit der Wahrnehmung von Gemeinschaftsinteressen beauftragen; § 21 Abs. 2 WEG
AG Offenbach am Main, AZ: 320 C 50/15, 30.05.2016
Anlegung eines Kiesbeetes in einem Ziergarten ist keine bauliche Veränderung; §§ 14, 22 WEG; 1004 BGB
AG Essen, AZ: 196 C 272/15, 02.06.2016
Samstag, 5. März 2016
Wohnungseigentümer in NRW müssen Rauchwarnmelder nicht warten!
AG Bottrop, Urt. v. 18.09.2015; AZ: 20 C 25/15
Der Beschluss einer Eigentümerversammlung, wonach den Wohnungseigentümern die Wartung von Rauchmeldern auferlegt wird, ist nichtig. Nach § 49a Abs. 7 S. 4 LBauO NRW hat der unmittelbare Besitzer für die Betriebsbereitschaft von Rauchwarnmeldern in der Wohnung zu sorgen, sofern der Eigentümer die Rauchmelder nicht bereits vor dem 01.04.2013 hat einbauen lassen. Dies hat zur Folge, dass ein Beschluss, wonach die Eigentümergemeinschaft die Wartungsarbeiten an den Rauchmeldern an sich ziehen, nichtig ist.
Die Entscheidung des AG Bottrop erscheint auf den ersten Blick widersprüchlich zur bisher ergangenen Rechtsprechung. Jedoch gilt vorliegend zu berücksichtigen, dass die LBauO NRW eine abweichende Regelung zu den bisher in den ergangenen Entscheidungen überprüften Landesbauordnungen aufweist, nämlich, dass nicht der Eigentümer, sondern der unmittelbare Besitzer der Wohnung die Wartungspflicht für die Rauchwarnmelder trifft. Insoweit ist die Entscheidung des AG Bottrop zutreffend.
Freitag, 4. März 2016
Verwalterwahl wegen fehlendem Bonitätsnachweis unwirksam / Nachweis einer Vermögenshaftpflicht genügt nicht
Die Entscheidung des LG Dortmund führt die
Rechtsprechung des BGH fort und schwächt damit die Position aller neu zu
wählenden Verwaltungen erheblich. Für neu zu wählende Verwalter wird
diese Rechtsprechung zu einer schweren Hürde werden, wenn diese vorher
ihre finanzielle Ausstattung nicht offenlegen, was bisher in der Praxis
so gut wie nie erfolgt. Dies eröffnet aber einem mit der Wahl der
Verwaltung nicht einverstandenen Wohnungseigentümer bei sorgfältiger
Argumentation erhebliche Erfolgsaussichten in einem
Beschlussanfechtungsverfahren.
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