Freitag, 4. März 2016

Zur zulässigen Teilnahme eines Rechtsanwaltes an einer Eigentümerversammlung; § 24 WEG

 
 
 
Auch in den Fällen, in denen die Teilungserklärung eine Beschränkung der Vertretungsmöglichkeit (hier: Verwalter Ehegatte oder Miteigentümer) auf einer Eigentümerversammlung regelt, kann es Treu und Glauben verbieten, einen für seinen Mandanten auftretenden Rechtsanwalt von der Wohnungseigentümerversammlung auszuschließen.

Dies ist der Fall, wenn ein verwitweter, erkrankter Wohnungseigentümer an einer Versammlung nicht teilnehmen kann und den Verwalter oder ein anderer Wohnungseigentümer wegen widerstreitender Interessen nicht als Vertreter in Betracht kommt, weil ein Eigentümer insbesondere das Recht hat, sich auf einer Eigentümerversammlung argumentativ vertreten zu lassen.

In diesem Falle kann ein Wohnungseigentümer auch einen Rechtsanwalt mit der Wahrung seiner Interessen auf der Versammlung beauftragen. Wird der Rechtsanwalt von der Eigentümerversammlung ausgeschlossen, wird der Kernbereich der Mitgliedsschaftsrechte des auf der Eigentümerversammlung nicht vertretenen Wohnungseigentümers betroffen. Rechtsfolge ist die Rechtswidrigkeit aller dort gefassten Beschlüsse.

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